In letzterem Fall darf sich der Hausrat aber nur vorübergehend und nicht länger als ein Jahr an beliebigen anderen Orten befinden. Hausrat, der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus, Zweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, fällt dagegen nicht unter diese Aussenversicherung. Gemäss Versicherungspolice ist die Beschwerdegegnerin Versicherungsnehmerin. Versichert sind mithin alle mit ihr in Hausgemeinschaft wohnenden Familienmitglieder. Dass A. der Sohn der Beschwerdegegnerin und somit Familienmitglied ist, wird nicht bestritten.