Erwägungen: 3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden Ver- sicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung abgeschlos- sen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss Versicherungs- police Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im Zusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Beim einfachen Diebstahl aus- wärts beläuft sich die versicherte Summe auf Fr. 5000.-. Zum weiteren Ver- tragsinhalt zählen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung dieser Bestimmungen wurde in der Ver- sicherungspolice unter