{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_18", "Checksum": "9097df6bf921c9ca50f5f09a8f740939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:45", "Checksum": "5b148301df3761a9ee94d680eef50fac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 89\nArt. 140 aStGB). Voraussetzung des Anvertrauens ist die Gewährung\ndes Gewahrsams an der Sache, allein die Ermöglichung des Zugangs zur\nSache genügt nicht (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 140 aStGB). Tatsächlich\nhat A. das Mountainbike dem Kaufsinteressenten nicht zur\nAufbewahrung, Verwal- tung oder Verwendung übergeben. Der Zweck\nder Probefahrt war eindeu- tig das Ausprobieren des Fahrrades, folglich\ndie Kontrolle durch den Inter- essenten, ob der Rahmen des\nMountainbikes seiner Körpergrösse angepasst sei. Um dies feststellen\nzu können, ist es in der Regel unerlässlich, dass ein\npotentieller Käufer auf das Fahrrad aufsteigt und einige Runden dreht. Dem\nangeblichen Kaufsinteressenten war von A. lediglich erlaubt worden,\nauf dem Vorplatz zum Haus einige Runden zu drehen. Diese\nkurzfristige und zweckgebundene Übergabe des Fahrrades an den\nKaufinteressenten stellt kein Anvertrauen im strafrechtlich relevanten\nSinn dar. Vielmehr muss eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht\ndes angeblichen Interessenten ange- nommen werden, womit ein\nDiebstahl gemäss Art. 139 StGB zu bejahen ist. Einfacher Diebstahl ist\nvon dem mit der Beschwerdegegnerin abgeschlosse- nen\nVersicherungsvertrag gedeckt, womit eine weitere bestrittene Anspruchsvoraussetzung der Beschwerdegegnerin bejaht werden kann.\n7. Die Vorinstanz verneinte, dass die unterlassene Befragung\ndes Kaufinteressenten nach Name und Adresse eine grobe\nFahrlässigkeit darstelle und verwarf aus diesem Grunde den Eventualantrag des\nBeschwerde- führers auf Kürzung der eingeklagten Summe. Der\nBeschwerdeführer macht geltend, es widerspreche der allgemeinen\nLebenserfahrung, in einem derar- tigen Fall von einem Interessenten\nweder Name noch Telefonnummer auf- zunehmen, weshalb dieses\nVerhalten als grobfahrlässig bezeichnet werden müsse. Aus diesem\nGrunde beantragte der Beschwerdeführer auch vor dem\nKantonsgerichtsausschuss erneut die Reduktion der Forderung.\nGrobfahrlässigkeit zeigt sich in der Verletzung von elementaren\nVor- sichtpflichten, die sich jedem verständigen Menschen in der gleichen\nLage auf- drängen (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.\nAufl., Bern 1995, S. 350). A. wollte sein Mountainbike verkaufen. Für den\nKauf eines Fahr- rades ist dessen Besichtigung unerlässlich und eine\nProbefahrt erscheint in solchen Situationen sinnvoll. Dass der Verkäufer in\ndiesem Fall nicht von je- dem einzelnen möglichen Käufer Name und\nAdresse verlangt, erscheint nicht als derart grobes Fehlverhalten, dass ihm\nder für das Vorliegen eines grob- fahrlässigen Verhaltens typische Vorwurf\n«Das darf nicht passieren» gemacht werden könnte. Immerhin hat A. dem\nangeblichen Käufer eine Probefahrt le- diglich auf dem Vorhof des Hauses\n90\nerlaubt. Da der Interessent zudem kein auffälliges Verhalten an den Tag\nlegte, gab es für A. keinen Anlass, Verdacht zu schöpfen. Eine grobe\nFahrlässigkeit kann nicht bejaht werden, weshalb eine entsprechende\nReduktion der eingeklagten Forderung nicht angebracht ist.\nZB 96 Urteil vom 15. Oktober 1996\n46\n\n91\n"}