{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_18", "Checksum": "9097df6bf921c9ca50f5f09a8f740939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:45", "Checksum": "5b148301df3761a9ee94d680eef50fac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 87\nwährend der Woche in Brugg mit anderen Studenten zusammenlebte,\nschliesst eine lediglich an den Wochenenden und in den Ferien\nausgeübte Hausgemeinschaft mit der Beschwerdegegnerin nicht aus. Im\nübrigen hat die Beschwerdegegnerin auch im Inventarblatt zur Ermittlung\nder wertrich- tigen Versicherungssumme die Anzahl der im gleichen\nHaushalt lebenden Personen mit drei angegeben, was von der\nVersicherung nicht beanstandet worden war. Aufgrund dieser Angaben\nerfolgte auch die Prämienberech- nung für ein Versicherungsrisiko,\nwelches die entsprechende Anzahl Perso- nen miteinschliesst und nicht\nlediglich die Versicherungsnehmerin allein. Im Zusammenhang mit der\nFeststellung, dass sich der Wohnsitz von A. in Chur befindet, ist unter den\ngegebenen Umständen die Hausgemeinschaft mit sei- ner Mutter und\nsomit auch die grundsätzliche Versicherungsdeckung für das abhanden\ngekommene Mountainbike zu bejahen.\n6. Ebenfalls bestritten wird von der Beschwerdeführerin die\nAnsicht der Vorinstanz, es liege lediglich ein Diebstahl und keine\nVeruntreuung vor. Zum einen sei nicht klar, von welchem Sachverhalt\ndie Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ausgegangen sei. Zum anderen\ngeht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Aushändigung des\nMountainbikes zum Zwecke einer Probefahrt ein Anvertrauen im\nSinne des strafrechtlichen Veruntreuungs- tatbestandes sei.\nDie Vorinstanz hat unter den tatsächlichen Feststellungen\nfestgehal- ten, A. habe dem Kaufsinteressenten das Fahrrad zu einer\nProbefahrt über- geben, worauf dieser den Vorhof überraschenderweise\nverlassen habe. Von diesem Sachverhalt ging die Vorinstanz denn auch\nim Rahmen der rechtli- chen Erwägungen zur Frage, ob Diebstahl oder\nVeruntreuung vorgelegen habe, aus. Diese Tatsachenfeststellung kann\nangesichts der Aktenlage nicht als willkürlich bezeichnet werden, hat ja\nnicht einmal die Beschwerdeführe- rin bestritten, dass sich der Vorfall\ndem Grundsatz nach so hergetragen hat. Die Frage, ob dieser\nSachverhalt einen Diebstahl nach Art. 137 alt StGB oder eine\nVeruntreuung nach Art. 140 alt StGB darstellt, ist rechtlicher Na- tur,\nweshalb der Kantonsgerichtsausschuss diese frei überprüft. Eine Veruntreuung begeht, wer eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache\naneig- net, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern\n(Art. 138 Ziff. 1 StGB). Anvertraut ist nach der Definition des\nBundesgerichtes, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in\nbestimmter Weise im Interes- se eines anderen zu verwenden,\ninsbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (Trechsel,\nKurzkommentar zum Schweizerischen Straf- gesetzbuch, Zürich 1989,\nN 4 zu Art. 140 aStGB mit zahlreichen Hinweisen auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle einer Veruntreuung wird\n88\neine bestimmte Sache mit rechtlich beschränkter Verfügungsbefugnis\nüberlassen, ohne dass eine unmittelbare Kontrolle der Verwendung\nmöglich oder üblich ist (Schultz, ZBJV 98 (1962) 112, zit. in: Trechsel,\na.a.O., N 4 zu\n\n"}