{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_18", "Checksum": "9097df6bf921c9ca50f5f09a8f740939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:45", "Checksum": "5b148301df3761a9ee94d680eef50fac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 85\nSchadensmeldung als Zahlungsstelle direkt das Konto ihres Sohnes A.\nan- gegeben hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen\nsich ledig- lich als tatsächliche Mutmassungen und vermögen die sich\naus Art. 17 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 332 Abs. 3 ZGB\nergebende Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin nicht\numzustossen.\n4.a) Weiter ist zu prüfen, ob das fragliche Mountainbike\nEigentum eines mit der Versicherungsnehmerin in Hausgemeinschaft\nlebenden Fami- lienangehörigen darstellt und somit gemäss A.1.1.11\nder Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen mitversichert ist. Kann\ndie Hausgemeinschaft von\nA. mit seiner Mutter bestätigt werden, so bezieht sich der persönliche\nGel- tungsbereich der Versicherung auch auf den Sohn der\nBeschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin bestreitet sowohl den\nWohnsitz von A. in Chur als auch dessen Hausgemeinschaft mit seiner\nMutter.\nGemäss Wohnsitzbescheinigung der Stadt Chur vom 30.\nOktober 1995 ist A. seit dem 15. August 1992 ununterbrochen in Chur\nwohnhaft und gemeldet. Die Hinterlegung der Papiere ist ein Indiz für\ndie Erlangung des zivilrechtlichen Wohnsitzes an einem bestimmten\nOrt (BGE 102 IV 164). Wochentags hielt sich A. hingegen in Brugg\nauf. Die beiden Zeugen P und\nM. bestätigten, dass sie zum Zeitpunkt des Abhandenkommens des Mountainbikes ihre Studienadresse in Brugg hatten und mit dem Studenten A.\ndort zusammen wohnten. Die an sie gestellte Frage lautete dahingehend,\nob sich ihre Studienandresse in Brugg befunden habe; dementsprechend\nbe- stätigten sie nicht, der Wohnsitz von A. sei in Brugg gewesen. Nach\nArt. 26 ZGB begründet der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des\nBesuches ei- ner Lehranstalt keinen Wohnsitz. Art. 26 ZGB enthält aber\neine widerleg- bare Vermutung; es ist nicht zwangsläufig\nausgeschlossen, dass sich an die- sem Orte auch der\nwohnsitzbegründende Lebensmittelpunkt befindet (Eugen Bucher,\nBerner Kommentar, N 3 zu Art. 26 ZGB). Den erwähnten\nZeugenaussagen kann entnommen werden, dass der Aufenthalt von A. in\nBrugg zu Studienzwecken erfolgte, womit grundsätzlich die Regel von\nArt. 26 ZGB Platz greift. Da die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht\nhat, was die Vermutung von Art. 26 ZGB hätte umstossen können, darf\ndavon aus- gegangen werden, dass die Hinterlegung der Schriften in Chur\nauf den dor- tigen Wohnsitz von A. gemäss Art. 23 ZGB hinweist. Folglich\nsteht fest, dass sich der Wohnsitz von A. nicht in Brugg, sondern in Chur\nbefand. Die in die- sem Zusammenhang von der Vorinstanz gemachten\nSachverhaltsfeststellun- gen erweisen sich nicht als willkürlich; der\n86\ndaraus gezogene rechtliche Schluss bezüglich des Wohnsitzes erweist\nsich als richtig.\nb) Eine zweite Frage stellt sich hinsichtlich der Hausgemeinschaft\nvon A. mit seiner Mutter. Ein Hinweis auf eine bestehende\nHausgemein- schaft ist die Tatsache, dass die Anschrift von A. zum\nZeitpunkt des Scha- denereignisses mit der Wohnadresse der Mutter\nübereinstimmte. Dass A.\n\n"}