{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976df23882ef4e02050a46d04ab968e054182dd3884315546faf516a8a82d278d12edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_18", "Checksum": "9097df6bf921c9ca50f5f09a8f740939"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:45", "Checksum": "5b148301df3761a9ee94d680eef50fac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 18\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Muss das Protokoll der Schlichtungsbehörde nach dem\nGesagten zwingend ein genaues, bei Forderungsklagen beziffertes\nRechtsbegehren enthalten, so erweist sich das vorliegende Protokoll -\nwelches den Streitge- genstand lediglich mit «Forderung aus\nMietverhältnis» umschreibt - als un- vollständig. Der\nBezirksgerichtspräsident hätte dieses unvollständige Proto- koll darum\nin analoger Anwendung von Art. 74 ZPO zur Verbesserung an die\nSchlichtungsbehörde zurückweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist\nmithin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nZB 12/96 Urteil vom 6. Mai 1996\n\n18\n- Versicherungsvertrag (Art. 1 ff. VVG); Hausratversicherung.\n- Anspruchsberechtigt ist das als Versicherungsnehmer\nauftretende Familienhaupt und nicht der Hausgenosse,\ndessen Hausrat mitversichert ist (Art. 17 Abs. 2 VVG,\nArt. 332 Abs. 3 ZGB) (Erw. 3).\n- In Hausgemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer\nlebender Familienangehöriger; bejaht für einen auswärts studierenden Sohn, der seine Schriften am Ort\nder Hausgemeinschaft hinterlegt hat (Art. 23, Art. 26\nZGB) (Erw. 4).\n- Abgrenzung zwischen (versichertem) Diebstahl und\n(nicht versicherter) Veruntreuung (Art.138, Art. 139 StGB).\nDer Kaufinteressent, dem ein Fahrrad für eine Probefahrt im Hof überlassen wird und der sich dieses durch\nWegfahren aneignet, begeht einen Diebstahl. (Erw. 6).\n- Die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten\nnach Name und Telefonnummer stellt keine grobe,\nzur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigende\nFahrlässigkeit dar (Art. 14 VVG) (Erw. 7).\n\nErwägungen:\n3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der beschwerdeführenden\nVer- sicherungsgesellschaft im Jahre 1993 eine Hausratversicherung\nabgeschlos- sen. Der Hausrat der Beschwerdegegnerin ist somit gemäss\nVersicherungs- police Nr. 70/1 832.162-8 gegen Schäden im\nZusammenhang mit Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert.\nBeim einfachen Diebstahl aus- wärts beläuft sich die versicherte Summe\nauf Fr. 5000.-. Zum weiteren Ver- tragsinhalt zählen die Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen, Ausgabe 1984 H. In teilweiser Abänderung\ndieser Bestimmungen wurde in der Ver- sicherungspolice unter\n82\nanderem festgehalten, Fahrräder und Skis würden zum Neuwert\nvergütet. Gemäss der Bestimmung A.1.1.11 umfasst der ver-\n\n83\nsicherte Hausrat alle dem privaten Gebrauch dienenden beweglichen\nSa- chen, die Eigentum des Versicherungsnehmers und der mit ihm in\nHausge- meinschaft lebenden Familienangehörigen sind. Der\nGeltungsbereich der Versicherung bezieht sich laut A.2.1 und A.2.2\nder Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen auf den Hausrat, der sich\nsowohl zu Hause als auch aus- wärts auf der ganzen Welt befindet. In\nletzterem Fall darf sich der Hausrat aber nur vorübergehend und nicht\nlänger als ein Jahr an beliebigen anderen\nOrten befinden. Hausrat, der sich dauernd auswärts (in Ferienhaus,\nZweit- oder Ferienwohnung und dergleichen) befindet, fällt dagegen\nnicht unter diese Aussenversicherung.\nGemäss Versicherungspolice ist die Beschwerdegegnerin\nVersicherungsnehmerin. Versichert sind mithin alle mit ihr in Hausgemeinschaft\nwohnenden Familienmitglieder. Dass A. der Sohn der\nBeschwerdegegnerin und somit Familienmitglied ist, wird nicht\nbestritten. Weder der Versiche- rungspolice noch den Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen kann ent- nommen werden, dass einem\nDritten, insbesondere einem Versicherten und nicht der\nVersicherungsnehmerin die Klageberechtigung zukommen soll. Auch\nim Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist keine entsprechende Bestimmung zu finden. Vielmehr regelt Art. 17 Abs. 2 VVG, dass\nder Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des\nVersicherten den Ersatzanspruch gegen den Versicherer geltend zu\nmachen, wenn der Versi- cherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos\nzum Abschluss des Vertrages beauftragt hat oder wenn dem\nVersicherungsnehmer eine gesetzliche Versi- cherungspflicht obgelegen\nhat. Laut Art. 332 Abs. 3 ZGB hat das Familien- haupt die von den\nHausgenossen eingebrachten Sachen mit der gleichen Sorgfalt zu\nverwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die eigenen. Wie\nnachstehend unter Ziffer 4 näher ausgeführt wird, ist die Hausgemeinschaft zwischen A. und der Beschwerdegegnerin zu bejahen,\nweshalb Art. 332 ZGB grundsätzlich anwendbar ist. Die beschriebene\nVerpflichtung des Familienhauptes bringt es mit sich, dass die\nBeschwerdegegnerin auch i m Hinblick auf Sachen im Eigentum ihres\nSohn alles zu deren Verwahrung\nund Sicherung vorzukehren hat. Dies bedeutet auch, dass sie im Falle\ndes\nAbhandenkommens von derartigen Sachen die nötigen rechtlichen\nSchritte einleiten muss. Da gemäss Versicherungsvertrag auch der\nHausrat der Haus- genossen mitversichert ist, folgt aus den genannten\nBestimmungen die An- spruchs- und Klageberechtigung der\n\n84\nBeschwerdegegnerin. Für eine alleini- ge Aktivlegitimation des\nSohnes, A., ergeben sich weder aus Gesetz noch aus dem\nabgeschlossenen Versicherungsvertrag stichhaltige Hinweise. Auch die\nBeschwerdeführerin selbst vermag keine überzeugenden rechtlichen Argumente dafür anzubringen. Der Einwand, die Versicherung könnte\ndurch den Sohn zur nochmaligen Bezahlung des beanspruchten Betrages\nangehal- ten werden, geht schon deshalb fehl, weil die\nBeschwerdegegnerin in der\n\n"}