4). - Abgrenzung zwischen (versichertem) Diebstahl und (nicht versicherter) Veruntreuung (Art.138, Art. 139 StGB). Der Kaufinteressent, dem ein Fahrrad für eine Probefahrt im Hof überlassen wird und der sich dieses durch Wegfahren aneignet, begeht einen Diebstahl. (Erw. 6). - Die unterlassene Befragung des Kaufsinteressenten nach Name und Telefonnummer stellt keine grobe, zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigende Fahrlässigkeit dar (Art. 14 VVG) (Erw. 7).