81 Muss das Protokoll der Schlichtungsbehörde nach dem Gesagten zwingend ein genaues, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren enthalten, so erweist sich das vorliegende Protokoll - welches den Streitge- genstand lediglich mit «Forderung aus Mietverhältnis» umschreibt - als un- vollständig. Der Bezirksgerichtspräsident hätte dieses unvollständige Proto- koll darum in analoger Anwendung von Art. 74 ZPO zur Verbesserung an die Schlichtungsbehörde zurückweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. ZB 12/96 Urteil vom 6. Mai 1996