15 Abs. 1 Miet- und Pachtverordnung). Denn auch im ordentlichen Zivil- prozess genügt im Vermittlungsgesuch - zumindest wenn es sich nicht um eine Forderungsklage handelt - eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO), während im Leitschein das exakte Rechtsbegehren aufzuführen ist (Art. 73 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Ziff.4 ZPO).