so- mit - gleich wie der Leitschein - ein eindeutiges, bei Forderungsklagen be- ziffertes Rechtsbegehren enthalten (Art. 12 Abs. 2 Miet- und Pachtver- ordnung in Verbindung mit Art. 73 und Art. 71 Ziff. 4 ZPO). Im übrigen wird auch in Art. 25 Abs. 1 lit. f Miet- und Pachtverordnung erwähnt, in das Protokoll seien die Anträge der Parteien aufzunehmen. Am Gesagten än- dert selbstverständlich auch der Umstand nichts, dass im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich einer Sache, in wel- cher der Schlichtungsbehörde keine Entscheidungsbefugnis zukommt, der Streitgegenstand lediglich allgemein umschrieben werden muss (Art. 15 Abs. 1 Miet- und Pachtverordnung).