Über welche Punkte anlässlich der Vermittlung beziehungsweise des Schlichtungsverfahrens versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen (Art. 69 ZPO beziehungsweise Art. 274 e Abs. 1 OR), kann der Richter nur aufgrund eines eindeutigen, bei For- derungsklagen bezifferten Rechtsbegehrens im Leitschein beziehungsweise im Protokoll feststellen. Darum wird in Art. 12 Abs. 2 Miet- und Pacht- verordnung auch festgehalten, das Protokoll der Schlichtungsbehörde gelte als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und habe die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Das Protokoll der Schlichtungsbehörde muss so- mit - gleich wie der Leitschein - ein eindeutiges, bei Forderungsklagen