74 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen (PKG 1990 Nr. 12 Erw. 2). So wie der Richter im ordentlichen Zivilprozess nur jene Rechtsbegehren beurteilen darf, welche zuvor vor dem Friedensrichter zur Sprache kamen, so darf der Richter bei Mietstreitigkeiten nur jene Rechtsbegehren beurteilen, welche vorher vor der Schlichtungsbehörde erörtert wurden. (vgl. Art. 274a Abs. 1 lit b b in Verbindung mit Art. 274f OR). Über welche Punkte anlässlich der Vermittlung beziehungsweise des Schlichtungsverfahrens versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen (Art.