Nur was in ihm als Klagebegeh- ren aufgeführt ist, kann beurteilt werden, und nur gegen diejenigen Perso- nen, die im Leitschein als Partei genannt werden, richtet sich das Urteil. Fehlen diese beiden Angaben oder sind sie ungenügend, so vermag der Leit- schein inhaltlich nicht zu genügen; ein solcher Leitschein ist ungültig, er taugt nicht für die Fortsetzung des Verfahrens und ist gemäss Art. 74 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen (PKG 1990 Nr. 12 Erw. 2).