71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Es stellt sich somit vorab die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident vorliegend in der Sache bereits entscheiden durfte oder ob nicht vielmehr das Protokoll infolge der nicht bezifferten Forderung unvollständig ist und darum zunächst zur Verbesserung hätte zurückgewie- sen werden müssen (Art. 74 ZPO analog). Der Leitschein bildet nach bündnerischem Recht das für den Rich- ter verbindliche Fundament des Prozesses. Nur was in ihm als Klagebegeh- ren aufgeführt ist, kann beurteilt werden, und nur gegen diejenigen Perso- nen, die im Leitschein als Partei genannt werden, richtet sich das Urteil.