12 Abs. 2 der kantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in welchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der Einigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im Leitschein 80 ist bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern (Art. 73 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 Ziff.