Aus den Erwägungen: Im vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird festgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das Protokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein genau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen];