17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer Einigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll ein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an die Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 74 ZPO).