4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe - wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der Pflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen Nachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd. IV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann, Bäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley- Struller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur dieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf aufgeschüttetem Boden steht.