{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-17_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769bee4a02a74330bf953a2e439f5df6970cb27130e292f5dd6324a5a83c39d795edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769bee4a02a74330bf953a2e439f5df6970cb27130e292f5dd6324a5a83c39d795edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_17", "Checksum": "7703083aa85d1060fdc2a17ab27aa42d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:51", "Checksum": "715ed48213e40b82fe128c266349ea3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 17\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nst. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses\nkeine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die\nNi- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen.\nEntschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise\nverstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert,\nLebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96\nAbs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe\n- wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der\nPflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen\nNachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd.\nIV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann,\nBäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley-\nStruller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur\ndieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf\naufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum gewachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der\nVorschrif- ten betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich\nwäre.\nZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996\n\n17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2\nder kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer\nEinigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als\nLeitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort\nvorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll\nein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an\ndie Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 74 ZPO).\n\nAus den Erwägungen:\nIm vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird\nfestgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das\nProtokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des\nStreitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein\ngenau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der\nkantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum\nSchweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und\nGeschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in\nwelchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der\nEinigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73\nZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im\nLeitschein\n80\nist bei Forderungsklagen der Streitwert zu beziffern (Art. 73 in\nVerbindung mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Es stellt sich somit vorab die\nFrage, ob der Bezirksgerichtspräsident vorliegend in der Sache bereits\nentscheiden durfte oder ob nicht vielmehr das Protokoll infolge der nicht\nbezifferten Forderung unvollständig ist und darum zunächst zur\nVerbesserung hätte zurückgewie- sen werden müssen (Art. 74 ZPO\nanalog).\nDer Leitschein bildet nach bündnerischem Recht das für den\nRich- ter verbindliche Fundament des Prozesses. Nur was in ihm als\nKlagebegeh- ren aufgeführt ist, kann beurteilt werden, und nur gegen\ndiejenigen Perso- nen, die im Leitschein als Partei genannt werden,\nrichtet sich das Urteil. Fehlen diese beiden Angaben oder sind sie\nungenügend, so vermag der Leit- schein inhaltlich nicht zu genügen; ein\nsolcher Leitschein ist ungültig, er taugt nicht für die Fortsetzung des\nVerfahrens und ist gemäss Art. 74 ZPO zur Verbesserung\nzurückzuweisen (PKG 1990 Nr. 12 Erw. 2). So wie der Richter im\nordentlichen Zivilprozess nur jene Rechtsbegehren beurteilen darf,\nwelche zuvor vor dem Friedensrichter zur Sprache kamen, so darf der\nRichter bei Mietstreitigkeiten nur jene Rechtsbegehren beurteilen,\nwelche vorher vor der Schlichtungsbehörde erörtert wurden. (vgl. Art.\n274a Abs. 1 lit b b in Verbindung mit Art. 274f OR). Über welche\nPunkte anlässlich\nder Vermittlung beziehungsweise des Schlichtungsverfahrens versucht\nwurde, eine Einigung herbeizuführen (Art. 69 ZPO beziehungsweise Art.\n274 e Abs. 1 OR), kann der Richter nur aufgrund eines eindeutigen, bei\nFor- derungsklagen bezifferten Rechtsbegehrens im Leitschein\nbeziehungsweise im Protokoll feststellen. Darum wird in Art. 12 Abs.\n2 Miet- und Pacht- verordnung auch festgehalten, das Protokoll der\nSchlichtungsbehörde gelte als Leitschein im Sinne von Art. 73 ZPO\nund habe die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Das Protokoll\nder Schlichtungsbehörde muss so- mit - gleich wie der Leitschein - ein\neindeutiges, bei Forderungsklagen be- ziffertes Rechtsbegehren\nenthalten (Art. 12 Abs. 2 Miet- und Pachtver- ordnung in Verbindung\nmit Art. 73 und Art. 71 Ziff. 4 ZPO). Im übrigen wird auch in Art. 25\nAbs. 1 lit. f Miet- und Pachtverordnung erwähnt, in das Protokoll seien\ndie Anträge der Parteien aufzunehmen. Am Gesagten än- dert\nselbstverständlich auch der Umstand nichts, dass im Gesuch um\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens bezüglich einer Sache, in\nwel- cher der Schlichtungsbehörde keine Entscheidungsbefugnis\nzukommt, der Streitgegenstand lediglich allgemein umschrieben\nwerden muss (Art. 15 Abs. 1 Miet- und Pachtverordnung). Denn auch\nim ordentlichen Zivil- prozess genügt im Vermittlungsgesuch -\nzumindest wenn es sich nicht um eine Forderungsklage handelt - eine\nallgemeine Umschreibung des Streitgegenstandes (Art. 64 ZPO),\nwährend im Leitschein das exakte Rechtsbegehren aufzuführen ist (Art.\n73 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1\nZiff.4 ZPO).\n\n"}