82 st. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses keine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die Ni- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen. Entschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise verstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert, Lebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art.