3. Dem Beklagten ist nun insofern recht zu geben, als die vorinstanzliche Formulierung der Messmethode in sich widersprüchlich ist, sodass sich - um Missverständnisse zu vermeiden - eine Präzisierung aufdrängt. In der Lehre ist umstritten, ob Niveauunterschiede zwischen zwei 81 Grundstücken bei der Messung der Maximalhöhe von Pflanzen zu beachten sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist diese Frage zu ver- neinen. Der Gesetzeswortlaut selber liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass derartige Niveauunterschiede zu berücksichtigen sind.