Dass die letzterwähnte Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, wurde vorste- hend bereits ausführlich dargelegt. Im übrigen würde eine Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohne weiteres geheilt, zumal der Beklagte die Gehörsverletzung ausdrücklich nur bezüglich der Messmethode - also einer Rechtsfrage - rügt und der Kantonsgerichtsausschuss Rechtsfragen frei überprüfen kann. 3. Dem Beklagten ist nun insofern recht zu geben, als die vorinstanzliche Formulierung der Messmethode in sich widersprüchlich ist, sodass sich - um Missverständnisse zu vermeiden - eine Präzisierung aufdrängt.