Solche Literaturkopien müssen darum der Gegenpartei nicht speziell zur Stellungnahme unterbreitet werden. Eine Ausnahme besteht nur unter den eingangs er- wähnten Voraussetzungen, nämlich wenn sich das Gericht auf den in der nachträglich eingereichten Literaturkopie diskutierten Rechtsgrund ab- stützt, wenn der entsprechende Rechtsgrund sowohl im vorgängigen als auch im laufenden Verfahren unerwähnt geblieben ist und wenn dessen Heranziehung von der Gegenpartei nicht vorausgesehen werden konnte. Dass die letzterwähnte Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, wurde vorste- hend bereits ausführlich dargelegt.