Diesfalls kann der Beklagte aber keinen Anspruch darauf geltend machen, zu dieser Frage speziell angehört zu werden. Auch der Umstand, dass der Beklagte zu den nachträglich eingereichten Literaturkopien nicht hat Stellung nehmen kön- nen, stellt keine Gehörsverweigerung dar. Denn eine Literaturkopie ist weder als Tatsache noch als Beweismittel zu qualifizieren, sondern lediglich als schriftliche Meinungsäusserung zu einer Rechtsfrage. Solche Literaturkopien müssen darum der Gegenpartei nicht speziell zur Stellungnahme unterbreitet werden.