Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei der Frage der Mess- methode um eine Rechtsfrage, welcher zwar in aller Regel nur eine unter- geordnete Bedeutung zukommt, die aber - soll ein Urteil vollstreckt werden - notwendigerweise beantwortet werden muss. Muss diese Rechtsfrage für die Fällung eines vollstreckbaren Urteils notwendigerweise beantwortet werden, so konnten die (anwaltlich vertretenen) Parteien voraussehen, dass das Gericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen würde. Diesfalls kann der Beklagte aber keinen Anspruch darauf geltend machen, zu dieser Frage speziell angehört zu werden.