80 will, der im vorgängigen Verfahren unerwähnt geblieben ist, der von keiner Partei im laufenden Verfahren angerufen wurde und dessen Heranziehung die Parteien nicht voraussehen konnten. (BGE 115 Ia 96f. = Pra 78 (1989) Nr. 224). Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei der Frage der Mess- methode um eine Rechtsfrage, welcher zwar in aller Regel nur eine unter- geordnete Bedeutung zukommt, die aber - soll ein Urteil vollstreckt werden - notwendigerweise beantwortet werden muss.