Auch die gerügte Gehörsverletzung erweist sich bei näherer Be- trachtung als unbegründet. Zwar müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln aus- sprechen zu können. Die Parteien müssen indessen 79 weder zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch ganz allgemein zu den rechtlichen Erwä- gungen angehört werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Rich- ter seinen Entscheid auf eine Bestimmung oder einen Rechtsgrund stützen