Daraus wird denn auch ohne weiteres ersichtlich, dass das klägerische Rechtsbegehren - wonach die «Hecke auf die Höhe von 1,5 m herunterzuschneiden und ... auf dieser Höhe zu halten» sei - durchaus genügt. Denn mit diesem Rechtsbegehren wird der Streitge- genstand genügend klar umschrieben, sodass der Beklagte (bis auf ein paar wenige Zentimeter) genau weiss, was der Kläger von ihm will. Von einer Verletzung der Dispositions- oder Verhandlungsmaxime kann somit keine Rede sein. bb) Auch die gerügte Gehörsverletzung erweist sich bei näherer Be- trachtung als unbegründet.