Begriffs dargelegt hat, so ist dies selbstverständlich nicht zu bemängeln. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese Begriffspräzisierung das Endresultat - nämlich das Ausmass, in welchem der Lebhag zurückgeschnitten werden muss - höchstens um ein paar wenige Zentimeter beeinflusst, dass es sich also im Verhältnis zum Hauptbegehren (zurückschneiden auf 1,5 Meter) um eine untergeordnete Frage handelt. Daraus wird denn auch ohne weiteres ersichtlich, dass das klägerische Rechtsbegehren - wonach die «Hecke auf die Höhe von 1,5 m herunterzuschneiden und ... auf dieser Höhe zu halten» sei - durchaus genügt.