Selbstverständlich soll der ordentliche Zivilrichter - falls er im Dispositiv auslegungsbedürftige Begriffe verwendet - diese in den Erwägungen näher definieren, und gerade bei nachbarrechtlichen Streitfragen ist es oft sachlich notwendig, dass der Richter Begehren der Parteien konkretisieren muss, was einerseits für die Parteien vorher nicht möglich oder zumutbar war und was anderseits für den Vollzug eines Urteils zwingend ist. Wenn nun die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal «Höhe» aufgrund der besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles zu Missverständnissen Anlass geben könnte und darum ihr Verständnis dieses