Bei dieser Frage - es geht um die Auslegung des Tatbestands- merkmals «Höhe» - handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, welche für die Urteilsvollstreckung notwendigerweise beantwortet werden muss. Selbstverständlich soll der ordentliche Zivilrichter - falls er im Dispositiv auslegungsbedürftige Begriffe verwendet - diese in den Erwägungen näher definieren, und gerade bei nachbarrechtlichen Streitfragen ist es oft sachlich notwendig, dass der Richter Begehren der Parteien konkretisieren muss, was einerseits für die Parteien vorher nicht möglich oder zumutbar war und was anderseits für den Vollzug eines Urteils zwingend ist.