Dass die Vorinstanz die Frage nach der Messmethode ohne ent- sprechende ausdrückliche Parteianträge beantwortet hat, ist nicht zu bean- standen. Bei dieser Frage - es geht um die Auslegung des Tatbestands- merkmals «Höhe» - handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, welche für die Urteilsvollstreckung notwendigerweise beantwortet werden muss.