78 klägerischer Antrag), die Verhandlungsmaxime (fehlende tatsächliche Be- hauptungen) als auch den beklagtischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Letzteres gelte um so mehr, als die Vorinstanz ein erst am B. Fe- bruar 1996 - also geraume Zeit nach der Hauptverhandlung - eingereichtes Schreiben des Klägers berücksichtigt habe und als die Vorinstanz auf Aus- züge einer Dissertation abgestellt habe, welche der Kläger im nachhinein eingereicht habe und zu welchen er (der Beklagte) nie habe Stellung neh- men können. aa) Dass die Vorinstanz die Frage nach der Messmethode ohne ent- sprechende ausdrückliche Parteianträge beantwortet hat, ist nicht zu bean- standen.