4 Überlegungen darüber an, ab welchem Niveau die Pflanzenhöhe zu mes- sen sei, obwohl weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch anlässlich der Hauptverhandlung darüber diskutiert worden sei. Damit habe die Vorin- stanz zum einen eine erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheidende Fra- ge beantwortet und zum anderen sowohl die Dispositionsmaxime (fehlender