Allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine objektive Störung dartut, kann darum nicht geschlossen werden, er handle in schikanöser Absicht. Hat der Beklagte den von ihm behaupteten Rechtsmissbrauch nicht nachgewiesen, so hat die Vorinstanz das klägerische Begehren auf jährliches Zurück- schneiden der Hecke auf 1,5 Meter zu Recht gutgeheissen. b) Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle in 77 Erw. 4 Überlegungen darüber an, ab welchem Niveau die Pflanzenhöhe zu mes- sen sei, obwohl weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch anlässlich der Hauptverhandlung darüber diskutiert worden sei.