Auch die beklagtische Argumentation - wonach der Kläger nicht dargetan habe, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret ge- stört werde - vermag den von ersterem behaupteten Rechtsmissbrauch nicht zu belegen. Denn der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden setzt nicht voraus, dass der Kläger durch den über 1,5 Meter hohen Lebhag ob- jektiv gestört wird. Es genügt beispielsweise, dass der Kläger aufgrund sei- nes subjektiven Empfindens einen weniger hohen Lebhag vorzieht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine objektive Störung dartut, kann darum nicht geschlossen werden, er handle in schikanöser Absicht.