Wie vorstehend erwähnt unterliegt der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden des Lebhages auf 1,5 Meter kraft ausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung keiner Verjährung. In dieser Situation vermag der Zeit- ablauf für sich allein keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, denn andern- falls würde die im Gesetz ausdrücklich statuierte Unverjährbarkeit des Anspruchs ausgehöhlt. Auch die beklagtische Argumentation - wonach der Kläger nicht dargetan habe, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret ge- stört werde - vermag den von ersterem behaupteten Rechtsmissbrauch nicht zu belegen.