Wenn der Klä- ger nun plötzlich das Zurückschneiden der Hecke auf 1,5 Meter fordere, so handle er rechtsmissbräuchlich. Im übrigen habe der Kläger mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret gestört werde, was zeige, dass sein Verhalten lediglich der Schikane diene und auch aus die- sem Grunde als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 ZGB zu qualifizieren sei. Diese Argumentation vermag einer näheren Prüfung nicht standzuhalten. Wie vorstehend erwähnt unterliegt der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden des Lebhages auf 1,5 Meter kraft ausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung keiner Verjährung.