2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die umstrittene Thujahecke als Lebhag im Sinne von Art. 101 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren ist und dass diese Thujahecke zur Zeit über 1,5 Meter hoch ist. a) Der Beklagte macht nun geltend, die strittige Hecke sei bereits im Jahre 1971 von seinem Rechtsvorgänger gepflanzt worden und habe schon bald eine Höhe von über 1,5 Meter erreicht. Dieser Zustand sei vom Kläger während 15 Jahren widerspruchslos hingenommen worden. Wenn der Klä- ger nun plötzlich das Zurückschneiden der Hecke auf 1,5 Meter fordere, so handle er rechtsmissbräuchlich.