76 jährlich nicht nur auf eine Höhe von 3 Metern, sondern auf eine solche von 1,5 Metern zurückzuschneiden ist. Diese Bestimmung bildet eine Sonder- norm für Lebhäge, beschlägt aber nur deren zulässige Höhe, während für alle übrigen Fragen - und mithin auch für jene der Verjährung - die Grund- regeln von Art. 96 EGzZGB gelten. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die umstrittene Thujahecke als Lebhag im Sinne von Art. 101 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren ist und dass diese Thujahecke zur Zeit über 1,5 Meter hoch ist.