Anders als dieses Zurückschneiderecht auf 3 Meter verjährt der Anspruch auf Einhal- tung des Grenzabstandes von 0,5 Metern fünf Jahre nach der Pflanzung (Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Es gilt somit zu unterscheiden zwischen dem ver- jährbaren Anspruch auf Einhaltung des Grenzabstandes von 0,5 Metern bei der Pflanzung einerseits und dem unverjährbaren Anspruch auf das jährli- che Zurückschneiden auf eine Höhe von 3 Metern im Herbst anderseits. Bilden Sträucher einen Lebhag, so wird die vorerwähnte Regelung in Art. 101 Abs. 2 EGzZGB dahingehend modifiziert, dass dieser Lebhag all-