Erwägungen: 1. Bei kleineren Gartenbäumen und Sträuchern, die auf eine Höhe von 3 Metern zurückgeschnitten werden, ist ein Grenzabstand von 0,5 Me- tern einzuhalten; der Nachbar hat dabei einen unverjährbaren Anspruch dar- auf, dass die Sträucher jeweils im Herbst auch tatsächlich auf die erwähnte Höhe zurückgeschnitten werden (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB). Anders als dieses Zurückschneiderecht auf 3 Meter verjährt der Anspruch auf Einhal- tung des Grenzabstandes von 0,5 Metern fünf Jahre nach der Pflanzung (Art. 96 Abs. 3 EGzZGB).