Die Messmethode der Höhe einer Pflanze ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage, zu welcher die Parteien grundsätzlich nicht angehört werden müssen. Eine nachträglich eingereichte Literaturkopie zu dieser Frage muss der Gegenpartei als blosse Meinungsäusserung zu einer Rechtsfrage nicht zur Stellungnahme unterbreitet werden (Erw. 2 b).