- Messmethode zur Bestimmung der «Höhe» des Lebhags. Die Höhe ist vom Fuss der Pflanze aus zu messen und nicht vom höher oder tiefer gelegenen Nachbargrundstück aus; es sei denn, die Pflanze stehe auf aufgeschüttetem Boden, in welchem Fall die Differenz zum gewachsenen Boden hinzuzuzählen ist (Erw. 3). - Rechtliches Gehör (Art. 4 BV; Art. 106 ZPO). Die Messmethode der Höhe einer Pflanze ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage, zu welcher die Parteien grundsätzlich nicht angehört werden müssen.