{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_16", "Checksum": "122e54b205254d29b858577061aa96cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:46", "Checksum": "107edeab0e5d6cf98d62a2995f30bfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n80\nwill, der im vorgängigen Verfahren unerwähnt geblieben ist, der von\nkeiner Partei im laufenden Verfahren angerufen wurde und dessen\nHeranziehung die Parteien nicht voraussehen konnten. (BGE 115 Ia\n96f. = Pra 78 (1989)\nNr. 224). Wie vorstehend ausgeführt handelt es sich bei der Frage der\nMess- methode um eine Rechtsfrage, welcher zwar in aller Regel nur\neine unter- geordnete Bedeutung zukommt, die aber - soll ein Urteil\nvollstreckt werden\n- notwendigerweise beantwortet werden muss. Muss diese Rechtsfrage\nfür die Fällung eines vollstreckbaren Urteils notwendigerweise\nbeantwortet werden, so konnten die (anwaltlich vertretenen) Parteien\nvoraussehen, dass das Gericht sich mit dieser Frage auseinandersetzen\nwürde. Diesfalls kann der Beklagte aber keinen Anspruch darauf\ngeltend machen, zu dieser Frage speziell angehört zu werden. Auch der\nUmstand, dass der Beklagte zu den nachträglich eingereichten\nLiteraturkopien nicht hat Stellung nehmen kön- nen, stellt keine\nGehörsverweigerung dar. Denn eine Literaturkopie ist weder als\nTatsache noch als Beweismittel zu qualifizieren, sondern lediglich als\nschriftliche Meinungsäusserung zu einer Rechtsfrage. Solche Literaturkopien müssen darum der Gegenpartei nicht speziell zur\nStellungnahme unterbreitet werden. Eine Ausnahme besteht nur unter\nden eingangs er- wähnten Voraussetzungen, nämlich wenn sich das\nGericht auf den in der nachträglich eingereichten Literaturkopie\ndiskutierten Rechtsgrund ab- stützt, wenn der entsprechende\nRechtsgrund sowohl im vorgängigen als\nauch im laufenden Verfahren unerwähnt geblieben ist und wenn dessen\nHeranziehung von der Gegenpartei nicht vorausgesehen werden konnte.\nDass die letzterwähnte Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist,\nwurde vorste- hend bereits ausführlich dargelegt. Im übrigen würde eine\nGehörsverletzung im vorliegenden Verfahren ohne weiteres geheilt,\nzumal der Beklagte die\nGehörsverletzung ausdrücklich nur bezüglich der Messmethode - also\neiner\nRechtsfrage - rügt und der Kantonsgerichtsausschuss Rechtsfragen\nfrei überprüfen kann.\n3. Dem Beklagten ist nun insofern recht zu geben, als die\nvorinstanzliche Formulierung der Messmethode in sich widersprüchlich ist,\nsodass sich - um Missverständnisse zu vermeiden - eine Präzisierung\naufdrängt.\nIn der Lehre ist umstritten, ob Niveauunterschiede zwischen\nzwei\n81\nGrundstücken bei der Messung der Maximalhöhe von Pflanzen zu\nbeachten sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses ist diese\nFrage zu ver- neinen. Der Gesetzeswortlaut selber liefert keinen\nAnhaltspunkt dafür, dass derartige Niveauunterschiede zu\nberücksichtigen sind. Dies obwohl das Ge- setz erst im Jahre 1994\nrevidiert wurde, das Problem auf der Hand liegt und sich in der Lehre\ndazu kontroverse Meinungen finden. Wie bereits ausführ- lich dargelegt,\nhandelt es sich bei der Messmethode um eine untergeordne- te Frage,\nwelche das Ergebnis - also das Ausmass, in welchem die Sträucher\nzurückgeschnitten werden müssen - in der Regel nur geringfügig\nbeeinflus-\n\n82\nst. Demzufolge besteht nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses\nkeine Veranlassung, auf eine vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene, die\nNi- veauunterschiede berücksichtigende Messmethode abzustellen.\nEntschei- dend ist vielmehr, wie der Gesetzeswortlaut vernünftigerweise\nverstanden werden darf und muss. Da das Gesetz lediglich statuiert,\nLebhäge seien auf eine Höhe von 1,5 Meter zurückzuschneiden (Art. 96\nAbs. 1 Ziff. 4 in Ver- bindung mit Art. 101 Abs. 2 EGzZGB), ist die Höhe\n- wie dies wohl jeder- mann spontan machen würde - vom Fuss der\nPflanze aus zu messen und nicht vom höheren oder tieferen\nNachbargrundstück (gleicher M. Meier- Hayoz, Berner Kommentar, Bd.\nIV/1/3, Bern 1973, Art. 687/688 N 68 mit Hinweisen; a.M. Lindenmann,\nBäume und Sträucher im Nachbarrecht, Ba- den 1988, 53, und Kley-\nStruller, Kantonales Privatrecht, St. Gallen 1992, 199). Eine Korrektur\ndieser Messung ist jedoch dann angebracht, wenn die Pflanze auf\naufgeschüttetem Boden steht. Diesfalls ist die Differenz zum gewachsenen Boden hinzuzuzählen, ansonsten eine Umgehung der\nVorschrif- ten betreffend Maximalhöhe natürlich allzu leicht möglich\nwäre.\nZB 19/96 Urteil vom 2. Juli 1996\n\n17 - Miete; Schlichtungsverfahren (Art. 274e OR; Art. 12 Abs. 2\nder kantonalen Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen]). Bei Nichtzustandekommen einer\nEinigung gilt das Protokoll der Schlichtungsbehörde als\nLeitschein im Sinne von Art. 73 ZPO und hat die dort\nvorgesehenen Angaben zu enthalten. Fehlt im Protokoll\nein eindeutiges, bei Forderungsklagen beziffertes Rechtsbegehren, ist das Protokoll vom Gerichtspräsidenten an\ndie Schlichtungsbehörde zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 74 ZPO).\n\nAus den Erwägungen:\nIm vorliegenden Protokoll der Schlichtungsbehörde wird\nfestgehal- ten, dass die Schlichtungsverhandlung gescheitert sei. Das\nProtokoll enthält ferner eine allgemeine Umschreibung des\nStreitgegenstandes («Forderung aus Mietverhältnis»), nicht aber ein\ngenau beziffertes Rechtsbegehren. Dies obwohl Art. 12 Abs. 2 der\nkantonalen Miet- und Pachtverordnung (Vollzie- hungsverordnung zum\nSchweizerischen Obligationenrecht [Miete und Pacht von Wohn- und\nGeschäftsräumen]; BR 219.800) vorschreibt, dass in allen Fällen, in\n80\nwelchen die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen der\nEinigung feststellt, das Protokoll als Leitschein im Sinne von Art. 73\nZPO gelte und die dort vorgesehenen Angaben enthalten müsse. Im\nLeitschein\n\n"}