{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_16", "Checksum": "122e54b205254d29b858577061aa96cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:46", "Checksum": "107edeab0e5d6cf98d62a2995f30bfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n78\nklägerischer Antrag), die Verhandlungsmaxime (fehlende tatsächliche\nBe- hauptungen) als auch den beklagtischen Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt. Letzteres gelte um so mehr, als die Vorinstanz ein erst\nam B. Fe- bruar 1996 - also geraume Zeit nach der Hauptverhandlung -\neingereichtes Schreiben des Klägers berücksichtigt habe und als die\nVorinstanz auf Aus- züge einer Dissertation abgestellt habe, welche der\nKläger im nachhinein eingereicht habe und zu welchen er (der\nBeklagte) nie habe Stellung neh- men können.\naa) Dass die Vorinstanz die Frage nach der Messmethode ohne\nent- sprechende ausdrückliche Parteianträge beantwortet hat, ist nicht\nzu bean- standen. Bei dieser Frage - es geht um die Auslegung des\nTatbestands- merkmals «Höhe» - handelt es sich um eine reine\nRechtsfrage, welche für die\nUrteilsvollstreckung notwendigerweise beantwortet werden muss.\nSelbstverständlich soll der ordentliche Zivilrichter - falls er im\nDispositiv auslegungsbedürftige Begriffe verwendet - diese in den\nErwägungen näher definieren, und gerade bei nachbarrechtlichen\nStreitfragen ist es oft sachlich notwendig, dass der Richter Begehren der\nParteien konkretisieren muss, was einerseits für die Parteien vorher\nnicht möglich oder zumutbar war und was anderseits für den Vollzug\neines Urteils zwingend ist. Wenn nun die Vorinstanz davon\nausgegangen ist, dass das Tatbestandsmerkmal «Höhe» aufgrund der\nbesonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles zu Missverständnissen Anlass geben könnte und darum ihr Verständnis dieses\nBegriffs dargelegt hat, so ist dies selbstverständlich nicht zu\nbemängeln. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese\nBegriffspräzisierung das Endresultat - nämlich das Ausmass, in\nwelchem der Lebhag zurückgeschnitten werden muss - höchstens um\nein paar wenige Zentimeter beeinflusst, dass es sich also im Verhältnis\nzum Hauptbegehren (zurückschneiden auf 1,5 Meter) um eine\nuntergeordnete Frage handelt. Daraus wird denn auch ohne weiteres\nersichtlich, dass das klägerische Rechtsbegehren - wonach die «Hecke\nauf die Höhe von 1,5 m herunterzuschneiden und ... auf dieser Höhe zu\nhalten» sei - durchaus genügt. Denn mit diesem Rechtsbegehren wird\nder Streitge- genstand genügend klar umschrieben, sodass der Beklagte\n(bis auf ein paar wenige Zentimeter) genau weiss, was der Kläger von\nihm will. Von einer Verletzung der Dispositions- oder\nVerhandlungsmaxime kann somit keine Rede sein.\nbb) Auch die gerügte Gehörsverletzung erweist sich bei näherer\nBe- trachtung als unbegründet. Zwar müssen die Parteien Gelegenheit\nerhalten, sich zu allen für das Urteil wesentlichen Tatsachen und\nBeweismitteln aus- sprechen zu können. Die Parteien müssen indessen\n79\nweder zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts noch ganz allgemein\nzu den rechtlichen Erwä- gungen angehört werden. Eine Ausnahme\nbesteht nur dann, wenn der Rich- ter seinen Entscheid auf eine\nBestimmung oder einen Rechtsgrund stützen\n\n"}