{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097634e950e27062211c6b0d72088795cc14ee9b0c6496b3243a0bc154730542f045edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_16", "Checksum": "122e54b205254d29b858577061aa96cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:50:46", "Checksum": "107edeab0e5d6cf98d62a2995f30bfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nII. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses\na) Zivilrechtliche Beschwerden\n\n16 - Pflanzen; Lebhag (Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 101 Abs. 2 EG\nzum ZGB).\n- Unverjährbarkeit des Anspruchs auf das jährliche\nZurückschneiden (Erw. 1).\n- Das Zuwarten mit der Geltendmachung des unverjährbaren Anspruchs auf das Zurückschneiden stellt - wie\ndie Geltendmachung überhaupt - grundsätzlich keinen\nRechtsmissbrauch (Art. 2 ZGB) dar (Erw. 2a).\n- Messmethode zur Bestimmung der «Höhe» des Lebhags. Die Höhe ist vom Fuss der Pflanze aus zu messen\nund nicht vom höher oder tiefer gelegenen Nachbargrundstück aus; es sei denn, die Pflanze stehe auf aufgeschüttetem Boden, in welchem Fall die Differenz zum\ngewachsenen Boden hinzuzuzählen ist (Erw. 3).\n- Rechtliches Gehör (Art. 4 BV; Art. 106 ZPO). Die Messmethode der Höhe einer Pflanze ist eine von Amtes wegen\nzu entscheidende Rechtsfrage, zu welcher die Parteien\ngrundsätzlich nicht angehört werden müssen. Eine\nnachträglich eingereichte Literaturkopie zu dieser Frage\nmuss der Gegenpartei als blosse Meinungsäusserung zu\neiner Rechtsfrage nicht zur Stellungnahme unterbreitet\nwerden (Erw. 2 b).\n\nErwägungen:\n1. Bei kleineren Gartenbäumen und Sträuchern, die auf eine\nHöhe von 3 Metern zurückgeschnitten werden, ist ein Grenzabstand von\n0,5 Me- tern einzuhalten; der Nachbar hat dabei einen unverjährbaren\nAnspruch dar- auf, dass die Sträucher jeweils im Herbst auch\ntatsächlich auf die erwähnte Höhe zurückgeschnitten werden (Art. 96\nAbs. 1 Ziff. 4 EGzZGB). Anders als dieses Zurückschneiderecht auf 3\nMeter verjährt der Anspruch auf Einhal- tung des Grenzabstandes von\n0,5 Metern fünf Jahre nach der Pflanzung (Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Es\ngilt somit zu unterscheiden zwischen dem ver- jährbaren Anspruch auf\nEinhaltung des Grenzabstandes von 0,5 Metern bei der Pflanzung\neinerseits und dem unverjährbaren Anspruch auf das jährli- che\nZurückschneiden auf eine Höhe von 3 Metern im Herbst anderseits.\nBilden Sträucher einen Lebhag, so wird die vorerwähnte Regelung\nin Art. 101 Abs. 2 EGzZGB dahingehend modifiziert, dass dieser Lebhag all-\n76\njährlich nicht nur auf eine Höhe von 3 Metern, sondern auf eine solche\nvon 1,5 Metern zurückzuschneiden ist. Diese Bestimmung bildet eine\nSonder- norm für Lebhäge, beschlägt aber nur deren zulässige Höhe,\nwährend für\nalle übrigen Fragen - und mithin auch für jene der Verjährung - die\nGrund- regeln von Art. 96 EGzZGB gelten.\n2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die umstrittene\nThujahecke als Lebhag im Sinne von Art. 101 Abs. 2 EGzZGB zu qualifizieren\nist und dass diese Thujahecke zur Zeit über 1,5 Meter hoch ist.\na) Der Beklagte macht nun geltend, die strittige Hecke sei bereits im\nJahre 1971 von seinem Rechtsvorgänger gepflanzt worden und habe\nschon bald eine Höhe von über 1,5 Meter erreicht. Dieser Zustand sei\nvom Kläger während 15 Jahren widerspruchslos hingenommen worden.\nWenn der Klä- ger nun plötzlich das Zurückschneiden der Hecke auf 1,5\nMeter fordere, so handle er rechtsmissbräuchlich. Im übrigen habe der\nKläger mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch das Streitobjekt\nkonkret gestört werde, was zeige, dass sein Verhalten lediglich der\nSchikane diene und auch aus die- sem Grunde als rechtsmissbräuchlich\nim Sinne von Art. 2 ZGB zu qualifizieren sei.\nDiese Argumentation vermag einer näheren Prüfung nicht\nstandzuhalten. Wie vorstehend erwähnt unterliegt der Anspruch auf das\njährliche Zurückschneiden des Lebhages auf 1,5 Meter kraft\nausdrücklicher gesetzli- cher Anordnung keiner Verjährung. In dieser\nSituation vermag der Zeit- ablauf für sich allein keinen\nRechtsmissbrauch zu begründen, denn andern- falls würde die im\nGesetz ausdrücklich statuierte Unverjährbarkeit des Anspruchs\nausgehöhlt. Auch die beklagtische Argumentation - wonach der Kläger\nnicht dargetan habe, inwiefern er durch das Streitobjekt konkret ge- stört\nwerde - vermag den von ersterem behaupteten Rechtsmissbrauch nicht zu\nbelegen. Denn der Anspruch auf das jährliche Zurückschneiden setzt\nnicht voraus, dass der Kläger durch den über 1,5 Meter hohen Lebhag\nob- jektiv gestört wird. Es genügt beispielsweise, dass der Kläger\naufgrund sei- nes subjektiven Empfindens einen weniger hohen Lebhag\nvorzieht. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger keine objektive\nStörung dartut, kann darum nicht geschlossen werden, er handle in\nschikanöser Absicht. Hat der Beklagte den von ihm behaupteten\nRechtsmissbrauch nicht nachgewiesen, so hat die Vorinstanz das\nklägerische Begehren auf jährliches Zurück- schneiden der Hecke auf\n1,5 Meter zu Recht gutgeheissen.\nb) Der Beklagte macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle in\n77\nErw. 4 Überlegungen darüber an, ab welchem Niveau die Pflanzenhöhe\nzu mes- sen sei, obwohl weder im Rahmen des Schriftenwechsels noch\nanlässlich der Hauptverhandlung darüber diskutiert worden sei. Damit\nhabe die Vorin- stanz zum einen eine erst im Vollstreckungsverfahren zu\nentscheidende Fra- ge beantwortet und zum anderen sowohl die\nDispositionsmaxime (fehlender\n\n"}