Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil aufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand nach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein. Be- reits so entschieden hat die Justizaufsichtskammer etwa in einem Fall, in 74 welchem es ein Einzelrichter (nach Meinung des damaligen Beschwerde- führers fälschlicherweise) abgelehnt hatte, die Frist zur Einreichung der Prozessantwort wieder herzustellen (vgl. den Beschluss vom 8. September 1992 in Sachen W., AB 15/92). AB 10/96 Beschluss vom 10. September 1996 75