Dies führt indessen zu keinem endgültigen Rechtsverlust. Falls er dannzumal nach wie vor der Meinung sein sollte, dass durch das beanstan- dete Verhalten des Einzelrichters sein Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt worden sei, kann er dies im Weiterzugsverfahren nach Erlass des Sa- churteils immer noch rügen. Dringt er damit durch, wird das betreffende Urteil aufgehoben, und es wird das erstinstanzliche Verfahren - in den Stand nach Eingang der Prozesseingabe zurückversetzt - neu aufzurollen sein.