Es nimmt vielmehr mit der Hauptverhandlung seinen Fortgang, zu der ja bereits vorgeladen wurde und die nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil J. die vorliegende (aussichtslose) Beschwerde eingereicht hat. Soweit ihm die von der Gegenpartei eingelegten Urkunden nicht ohnehin bekannt sind, wird er in sie freilich nach dem jetzigen Stand der Dinge auch an der neu anzuset- zenden Hauptverhandlung nicht Einsicht nehmen können; ebenso dürfte ihm, da er nicht vertröstet hat, aller Wahrscheinlichkeit nach verwehrt wer- den, sich in einem mündlichen Vortrag zu den Begehren des Klägers zu äus- sern. Dies führt indessen zu keinem endgültigen Rechtsverlust.